Allgemeine Geschäftsbedingungen der schäfer-etiketten GmbH & Co. KG

I. Allgemeines/Geltungsbereich/Vertragsschluss

  1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdruücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder wenn der Kunde eine Leistung von uns in Anspruch genommen hat, zustande. Entsprechendes gilt auch für Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

II. Preise

  1. Die von uns genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die unserer Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung unseres Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden unserem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die von unserem Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die von unserem Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

III. Zahlung

  1. Unser Kunde verpflichtet sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Gerät unser Kunde mit einer geschuldeten Zahlung, das heißt ab dem 31. Tag nach Erhalt der Ware bzw. der Rechnung, in Verzug, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt unser Kunde und hat diese sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Unser Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn unser Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

IV. Lieferung

  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Bei verspäteter Druckfreigabe werden Lieferfristen von uns neu bestätigt.
  4. Verzögern wir die Leistung, so kann unser Kunde die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  5. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines unserer Zulieferer – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn unserem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von uns ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Uns steht an den von unserem Kunden angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstige Gegenständen ein Zurückbehaltung- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Unser Kunde kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen gehen zu Lasten unseres Kunden.
  8. Sofern wir mit unserem Kunden vereinbart haben, dass die Ware eingelagert und auf Abruf unseres Kunden in Teillieferungen ausgeliefert wird, erfolgt die Einlagerung im Zweifel auf Kosten unseres Kunden. Die Einlagerungsabrede gilt für längstens 6 Monate ab Herstellung. Nach Ablauf dieser Frist haben wir das Recht, noch nicht abgerufene Ware auszuliefern und unserem Kunden in Rechnung zu stellen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Unser Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und unserem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die unserem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist unser Kunde nach deren Abtretung, die wir hiermit annehmen, ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist unser Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden oder eines durch die Übersicherung unseres Kunden beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  3. Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch unseren Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Wir gelten in diesem Fall als Hersteller gemäß § 950 BGB und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, so sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Unser Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Ware ist gemäß den Herstellervorgaben zu lagern. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen unseres Kunden.
  2. Unser Kunde erkennt technologisch begründete branchenübliche Toleranzen etwa in Größe, Farbe, Klebstoff und sonstiger Ausführung als vertragsgemäße Beschaffenheit an.
  3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann unser Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für unseren Kunden ohne Interesse ist.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch unseren Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflichtig durch uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Die Datensicherung obliegt alleine unserem Kunden. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Haftung

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Schadenersatzansprüche unseres Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Litho, Stanzformen, Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Unserem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an unseren Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung unser Kunde selbst zu besorgen.

X. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

  1. Unser Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Unser Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  2. Unser Kunde gestattet, dass wir für eigene Werbezwecke mit den von ihm für ihn gefertigten Produkten werben oder diese als Muster versenden dürfen.

XI. Erfüllungsbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz (Nürtingen). Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.